Abgeltungssteuer

Mit Beginn des Jahres 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt. Sie ersetzt die bis dahin gültige Zinsabschlagsteuer und vereinheitlicht die Besteuerung der verschiedenen Kapitalertragsarten. So wurden bis Ende 2008 zum Beispiel klassische Zinserträge und Kursgewinne völlig unterschiedlich besteuert. Der Steuersatz der Abgeltungssteuer beläuft sich hingegen auf einheitlich 25 Prozent.

Wie berechnet sich die Abgeltungssteuer?

Zinsen auf Tagesgeldkonten zählen zu den Erträgen aus Kapitalvermögen und müssen ab einer jährlichen Steuerfreigrenze von 801 Euro pro Person respektive ab 1.602 Euro pro Ehepaar mit einer pauschalen Abgeltungssteuer von 25 Prozent versteuert werden. Dazu kommen in jedem Fall noch der Solidaritätszuschlag von 5,50 Prozent und je nach Konfession die Kirchensteuer, die für Mitglieder der katholischen und evangelischen Kirche je nach Bundesland acht oder neun Prozent beträgt. Die Prozentsätze für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer beziehen sich jeweils auf die Abgeltungssteuer.

Die Abgeltungssteuer im Detail

Abgeltungssteuer wird immer dann erhoben, wenn steuerpflichtiger Kapitalertrag erzielt wird. Wie bereits beschrieben, ist die Art des Ertrages nebensächlich. Steuerpflichtig ist der Kapitalertrag zudem dann, wenn der jährliche Gesamtertrag des Sparers die Höhe des sogenannten Sparerpauschbetrages überschreitet. Denn der Anleger kann Erträge bis zu dieser Höhe einem Kreditinstitut gegenüber freistellen.

Von beispielsweise 1000 Euro Ertrag müsste ein Lediger, der seinen vollen Sparerpauschbetrag gestellt hat, demnach lediglich knapp 200 Euro versteuern. Auf diesen Betrag wird die Abgeltungssteuer fällig, was einen Abzug von 25% zufolge hat. Hinzu kommt der sogenannte Solidaritätszuschlag, der bei 5,5% der Abgeltungssteuer liegt. In diesem Beispiel würden also insgesamt 52,49 Steuern berechnet.

Beispiel:
Gesamtertrag: 1000 Euro
steuerpflichtiger Ertrag: 199 Euro
Abgeltungssteuer (25%): 49,75 Euro
Solidaritätszuschlag: (5,5% auf AbgSt): 2,74 Euro

Wie wird die Abgeltungssteuer abgeführt?

Die Abgeltungssteuer wird automatisch ohne Berücksichtigung geltender Freibeträge an das Finanzamt abgeführt, sofern der Anleger nicht einen bei allen Instituten möglichen Freistellungsauftrag erteilt hat. Im Rahmen des Freistellungsauftrages kann der Tagesgeldkunde bestimmen, welche Freibeträge er bei dem jeweiligen Institut in Anspruch nehmen möchte. Eine Verteilung der Freibeträge auf verschiedene Anbieter ist möglich. Mit der Abgeltungssteuer ist die Steuerschuld auch dann beglichen, wenn für den Anleger einem höhere Steuersatz unterliegt. In den Fällen, in denen die Abgeltungssteuer über dem Steuersatz des Anlegers liegt, werden zu viel eingehaltene Beträge Rahmen der jährlichen Steuererklärung auf Antrag nachträglich erstattet.

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