Zinsabschlagsteuer

Zum 01.01.2009 wurde die sogenannte Abgeltungssteuer eingeführt. Sie löste die bis Ende 2008 existente Zinsabschlagsteuer ab. Diese galt für alle Zinserträge, die zu versteuern waren. 30% des Ertrages wurden vom betreffenden Kreditinstitut ans örtliche Finanzamt abgeführt, wenn ein steuerpflichtiger Zinsertrag floss. Ab 2009 sind es 25% Abgeltungssteuer, die steuerpflichtige Sparer in diesen Fällen zu entrichten haben.

Die Zinsabschlagsteuer im Detail

Während die aktuelle Abgeltungssteuer für alle Arten von Kapitalerträgen gilt, war die Zinsabschlagsteuer früher nur dann abzuführen, wenn es sich bei den erwirtschafteten Erträgen um klassische Zinserträge handelte. Für andere Ertragsarten galten abweichende Regelungen. Die Höhe der Zinsabschlagsteuer lag wie bereits erwähnt bei 30% des Ertrages. Hinzu kam der sogenannte Solidaritätszuschlag, dessen Höhe bei 5,5% des zu zahlenden Steuerbetrages lag. So erhöhte sich der Gesamtabzug für den Steuerpflichtigen auf insgesamt effektiv 31,65%.

Wie derzeit bei der Abgeltungssteuer gab es jedoch auch zu Zeiten der Zinsabschlagsteuer einen Freibetrag, der Sparern steuerfreie Zinszahlungen ermöglichte. Dieser Zinsfreibetrag lag und liegt bei jährlich 801 Euro für Ledige. Steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten können hingegen bis zu 1602 Euro je Kalenderjahr vereinnahmen, ohne Steuern zu zahlen. Ein entsprechender Freistellungsauftrag muss durch den bzw. die Anleger gegenüber dem entsprechenden Kreditinstitut geschehen.

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