Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wurde ursprünglich zur Finanzierung der deutschen Wiedervereinigung eingeführt. Inzwischen trägt er zum allgemeinen Steueraufkommen bei. Der Zuschlag steht im Gegensatz zu den Steuern, auf welche er als Zuschlag erhoben wird, steuerrechtlich jedoch ausschließlich dem Bund zu. Dieser hat mit den Ländern eine als Solidarpakt bezeichnete vertragliche Vereinbarung getroffen, wodurch er letztendlich einen Teil des zusätzlichen Steueraufkommens an die Bundesländer weiterreicht.

Die Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag

Für Inhaber eines Tagesgeldkontos ist der Solidaritätszuschlag von Bedeutung, wenn sie keinen Freistellungsauftrag gestellt haben oder diesen übersteigende Zinseinnahmen erzielen. In diesem Fall führt das ein Tagesgeldkonto führende Kreditinstitut neben der Kapitalertragssteuer den Solidaritätszuschlag an das Finanzamt ab. Die Höhe der Kapitalertragssteuer für die Zinsen des Tagesgeldkontos beträgt 25%, die Berechnung des Solidaritätszuschlages erfolgt auf der Grundlage der berechneten Steuerlast. Da die Höhe des Solidaritätszuschlages mit 5,5% festgelegt wurde, beläuft sich die Abgeltungssteuer einschließlich des Zuschlages tatsächlich auf 26,375%.

Sofern der Inhaber des Tagesgeldkontos kirchensteuerpflichtig ist, muss er die anfallende Kirchensteuer zusätzlich bezahlen. Mit der Abführung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages durch das Finanzamt hat der Sparer die auf seine Tagesgeldzinsen anfallende Steuerschuld getilgt, auch wenn sein persönlicher Steuersatz höher als 25% ausfällt.

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