Banken müssen ab Herbst 2014 Religionszugehörigkeit ihrer Anlagekunden erfragen

Ab dem kommenden Jahr wird die auf Kapitalerträge zu zahlende Kirchensteuer automatisch abgeführt. In diesem Zusammenhang wird es erforderlich, dass die Banken zuvor nach dem Glauben ihrer Kunden fragen. Doch wer Bank und Kirche getrennt lassen möchte, kann sich gegen diese Transparenz wehren.

Von dieser Neuregelung sind auch alle Inhaber von Tagesgeldkonten betroffen, die bisher ein Wahlrecht besaßen: Sie konnten ihrer Bank den Auftrag erteilen, mit der auf alle Kapitalerträge zu zahlenden Abgeltungssteuer zuzüglich Soli auch die Kirchensteuer direkt abzuführen. Oder aber sie hatten die Möglichkeit, ihrem Finanzamt im Rahmen der jährlichen Lohn- oder Einkommensteuererklärung die Kapitaleinkünfte zu nennen und auf diesem Weg für eine nachträgliche Abführung der Kirchensteuer zu sorgen.

Eine darüber hinaus von manchen Bürgern gewählte dritte Option war und ist zwar nicht legal, wurde und wird aber gemäß den zwischen den Ländern und den Kirchen getroffenen Vereinbarungen weder buß- noch strafrechtlich verfolgt: Da Kapitalerträge seit der in 2009 eingeführten Abgeltungssteuer nicht zwingend in der Steuererklärung aufgeführt werden müssen, ist es derzeit noch möglich, die Kirchensteuer schlicht unter den Tisch fallen zu lassen. Nach Presseberichten ist den Kirchen dadurch ein geschätzter Schaden von jährlich rund 5 Mrd. Euro entstanden.

Doch dieser Steuerausfall soll nicht der Grund für die ab 2015 greifende Neuregelung sein, wonach auch die Kirchensteuer zukünftig zur Quellensteuer wird. Vielmehr ist für die direkte Abführung eine Datenbank erforderlich, die von der Steuerbehörde erst aufgebaut werden musste und in den Vorjahren noch nicht zur Verfügung gestanden hat. Doch jetzt ist es so weit, und damit wird sich zukünftig niemand mehr vor der Kirchensteuer drücken können.

Was ändert sich für Inhaber von Tagesgeldkonten und andere Anleger?

Für alle, die bisher schon das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nutzten, um den Kirchsteuerabzug gemeinsam mit der Abgeltungssteuer zu veranlassen, ändert sich gar nichts. Sie hatten zuvor schon ihrer Bank ihre Konfessionszugehörigkeit offenbart und müssen sich somit auch über keine unzumutbare Offenlegungspflicht im Rahmen der neuen Regelungen echauffieren. Doch so manchem, der bisher die zweite Option gewählt hatte und auch zukünftig der Auffassung ist, dass sein Glaube und seine Bank nichts miteinander zu tun haben sollten, kann die neue Rechtslage gegen den Strich gehen. Doch er kann sich vor allzu großer Transparenz schützen. Das Zauberwort heißt Sperrvermerk.

Wie kann sich ein Bankkunde vor der Weitergabe sensibler Daten schützen?

Um diese Frage zu beantworten, ist ein kurzer Abriss über das zukünftige Verfahren notwendig. Alle zum Steuerabzug verpflichteten Stellen müssen zukünftig ein Mal pro Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden erfragen. Diese Regelabfragen sollen in der Zeit vom 1.9. bis zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Das BZSt teilt den Anfragern dann das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) in verschlüsselter Form mit, durch das bei Zugehörigkeit zu einer Konfession die Abführung der Kirchensteuer an die berechtigte Stelle möglich wird.

Doch der Weitergabe des KISTAM kann Bürger widersprochen werden. Möglich ist das jeweils bis zum 30.6. eines jeden Jahres für das nachfolgende Kalenderjahr. Wer also die Offenlegung seines Glaubens gegenüber seiner Bank unterbinden möchte, muss bis Ende Juni dieses Jahres handeln. Die Sperrung der Daten kann nur in schriftlicher Form beantragt werden durch einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck, der bei www.formulare-bfin.de heruntergeladen werden kann. Eine einmal veranlasste Sperrung bleibt bis auf Widerruf gültig, muss also nicht in jedem Jahr neu ausgesprochen werden. Die anfragende Bank erhält in einem solchen Fall einen sogenannten „Nullwert“ mitgeteilt, der nicht erkennen lässt, ob keine Konfessionszugehörigkeit besteht oder ob die Übermittlung des KISTAM gesperrt worden ist. Allerdings muss sie dem Finanzamt, an das sie die Abgeltungssteuer abführt, eine Rückmeldung über erhaltende Nullwerte abgeben. Damit kann die Pflicht zur Abführung der Kirchensteuer nicht mehr unterlaufen werden.

Kirchensteuerzahlung zukünftig nicht mehr umgehbar

Somit wird sich für alle, die ihre Bank bisher nicht beauftragt hatten, die Kirchensteuer direkt abzuführen und die ihre Kapitaleinkünfte auch nicht in der Steuererklärung angegeben haben, etwas Entscheidendes ändern: Für sie erhöhen sich die Steuern auf Kapitalerträge von bisher insgesamt 26,375 % (25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag) je nach Wohnlage auf 27,819 % oder 27,995 %. Den geringeren Prozentsatz zahlen alle Verbraucher, die in Baden-Württemberg oder Bayern ansässig sind; dort liegt der Kirchensteuersatz bei nur 8 %. Alle anderen deutschen Bürger werden zukünftig auch für ihre auf Tagesgeldkonten vereinnahmten Zinsen und sonstige Kapitalerträge den in allen anderen Bundesländern geltenden Kirchsteuersatz von 9 % zahlen müssen. Doch die Kirchensteuerpflicht in gleicher Höhe besteht auch derzeit schon; neu ist nur, dass sich künftig niemand mehr vor der dieser Steuer drücken kann.

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