Steuerfreibetrag

Für bestimmte Einkommensarten gibt es beim Anfall verschiedener Ausgaben einen Steuerfreibetrag. Bei der Einkommensteuer kann dies so aussehen, dass regelmäßige Ausgaben als steuermindernder Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

Dies lohnt sich vor allen Dingen dann, wenn zum Beispiel eine große Strecke von der Wohnung zur Arbeit und zurück gefahren werden muss, also Ausgaben in beachtlicher Höhe anfallen. Wenn der Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, bedeutet dies, dass ein entsprechend höheres Nettoeinkommen erzielt werden kann.

Natürlich können die regelmäßigen steuermindernden Ausgaben, für die bereits ein Freibetrag eingetragen ist, nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung oder beim Lohnsteuerausgleich berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer sollte sich daher überlegen, ob es für ihn interessanter ist, auf einmal einen größeren Betrag gezahlt zu bekommen.

Wenn der Steuerfreibetrag durch das Finanzamt eingetragen werden soll, müssen entsprechende Nachweise und Belege für die jeweiligen Ausgaben erbracht werden. Nur so können die Steuern entsprechend gesenkt werden. Welche Ausgaben steuermindernd berücksichtigt werden können, ist in Broschüren des Finanzamts detailiert nachzulesen. Ebenso geben Steuerberater und Lonsteuerhilfevereine Auskunft in diesen Angelegenheiten.

Folgende Freibeträge können bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden:

  • Abfindungsfreibetrag
  • Alleinerziehendenentlastungsbetrag
  • Altersentlastungsbetrag
  • Ausbildungsfreibetrag
  • Behindertenpauschbetrag
  • Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Kinderfreibetrag (für Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf)
  • Rabattfreibetrag
  • Sparer-Pauschbetrag
  • Übungsleiterfreibetrag
  • Versorgungsfreibetrag
  • Zukunftssicherungsfreibetrag

Häufig wird unter dem Begriff „Steuerfreibetrag“ auch der Grundfreibetrag beschrieben. Der Grundfreibetrag ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs und die Summe, bis zu welcher keine Einkommensteuer erhoben wird.

Der Grundfreibetrag wird stetig an die Lebenshaltungskosten angepasst und steigt tendenziell weiter an. Für das Jahr 2014 ist eine Anhebung von derzeit 8.124 Euro (2013) auf 8.354 Euro vorgesehen.

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