Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer, kurz KESt, ist eine nicht selten vorkommende Erhebungsform der Einkommensteuer. Spätestens dann, wenn man Geld anlegen möchte, sei es in Aktien, auf Fest- oder Tagesgeldkonten, wird nach einem Freistellungsauftrag gefragt. Dieser dient den Banken u.a. dazu festzustellen, von welchem Betrag die Kapitalertragsteuer einzubehalten ist.

Denn die Kreditinstitute etc. sind Schuldner der Kapitalertragsteuer. Das bedeutet sie müssen die Kapitalertragssteuer selbst ermitteln und von den Zinserträgen sofort einbehalten und ans Finanzamt weiterleiten. Der Sparer bekommt daher nur die um die Kapitalertragsteuer gekürzten Zinsen auf seinem Tagesgeldkonto gutgeschrieben.

Das Ziel des Staates ist es, die Steuern direkt an der Quelle einzuholen, so dass es den Bürgern nicht mehr möglich ist, die Versteuerung seiner Kapitalerträge zu umgehen oder zu vergessen.

Damit nicht bereits der erste Euro Zinsertrag steuerpflichtig ist, hat die Finanzverwaltung den sogenannten Sparerpauschbetrag festgesetzt. So bleiben Zinserträge und sonstiges bis zu dem Freibetrag von 801,00 € bei Ledigen, 1.602 € bei Verheirateten steuerfrei. Der Sparer kann dabei bei der bzw. den betroffenen Banken den Freistellungsauftrag erteilen, so dass die Banken befugt sind, bis zu diesem Betrag sämtliche Kapitalerträge ohne Steuereinbehalt auszuzahlen. Erst Erträge, die über dem erteilten Freibetrag liegen, unterliegen der Kapitalertragsteuer. Der Gesamtbetrag von 801 € kann dabei auf eine oder mehrere Banken verteilt werden.

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