Freistellungsauftrag

Jeder Anleger, der Zinserträge erwirtschaftet, muss einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge bei seinem Kreditinstitut stellen. Grundsätzlich müssen sämtliche Kapitalerträge versteuert werden. Dazu zählen auch die Kapitalerträge, die auf Tagesgeldkonten erzielt werden. Die Begriffe „Zinserträge“ und „Kapitalerträge“ können im Bereich der Tagesgeldkonten synonym verwendet werden. Der Freistellungsauftrag ermöglicht es Verbrauchern, Kapitalerträge in bestimmter Höhe von der Besteuerung zu befreien.

Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Jeder Anleger möchte mit seiner Anlageform natürlich möglichst hohe Erträge erzielen. Alle Erträge unterliegen jedoch in Deutschland der Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer hat vor einigen Jahren die Kapitalertragssteuer abgelöst. Aus diesem Grund handelt es sich um einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge. Auch die Erträge auf einem Tagesgeldkonto können mit einem Freistellungsauftrag von der Steuer befreit werden.

Private Anleger können einen Freistellungsauftrag von bis zu 801,00 EUR stellen. Er kann auch auf verschiedene Kreditinstitute aufgeteilt werden. Verheiratete können sogar den doppelten Betrag von der Steuer befreien. Alle Kapitalerträge, die unter 801,00 EUR liegen, sind steuerfrei. Die einzige Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt ist. Liegt kein Freistellungsauftrag vor, werden die Zinsen komplett versteuert.

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