Wie wird eine NV-Bescheinigung beantragt?

Tagesgeldkonten sind eine praktische und vor allem sichere Alternative, wenn es um eine kurzfristige Geldanlage geht. Doch jeder Anleger muss sich auch gleichzeitig mit dem Thema Kapitalertragsteuer auseinander setzen, denn Zinserträge unterliegen regelmäßig einem Kapitalertragsteuerabzug.

Der Sparer kann dem Abzug entgehen, indem er der Bank eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegt. Nur durch Vorlage dieser Bescheinigung kann die Bank vom gesetzlich festgesetzten Steuereinbehalt absehen und die Zinsen in Höhe des Bruttobetrags auszahlen.

Wo wird die Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt?

Der Antrag auf eine NV-Bescheinigung muss beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zuständig ist das Wohnsitz – Finanzamt, welches auch die Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt stellt diese jedoch nur aus, wenn keine Einkommensteuer anfällt. Das heißt, dass das zu versteuernde Einkommen, welches der Einkommensteuer zu unterwerfen ist, unter dem gesetzlich geltenden Grundfreibetrag von derzeit 8.004 Euro liegt.

Wann wird die NV-Bescheinigung nicht erteilt?

Wenn der Antragsteller voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt wird, wird das Finanzamt keine Nichtveranlagungsbescheinigung erteilen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde oder eine Antragsveranlagung zwecks Erstattung anderer Steuerabzugsbeträge erfolgt.

Was muss eingereicht werden?

Bei der Antragstellung muss der Steuerpflichtige sein voraussichtliches Einkommen nebst Sonderausgaben und anderen steuerrelevanten Aufwendungen offen legen und durch Belege nachweisen. Erst wenn er nachweist, dass das sich zugrunde gelegte Einkommen auch in folgenden Jahren voraussichtlich nicht maßgebend ändern und unter dem Grundfreibetrag befinden wird, wird eine auf drei Jahre begrenzte Nichtveranlagungsbescheinigung ausgestellt.

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