Muss trotz Abgeltungssteuer ein Freistellungsauftrag gestellt werden?

Mit Einführung der Abgeltungssteuer hat sich für Anleger einiges geändert. In erster Linie müssen höhere Steuern auf Zinsen gezahlt werden. Von den höheren Steuern sind alle Kapitalerträge betroffen. Darunter fallen natürlich auch Kapitalerträge auf Tagesgeldkonten. Es ist außerdem auch bei Tagesgeldkonten zwingend erforderlich, einen Freistellungsauftrag zu stellen. Mit einem Freistellungsauftrag können Zinserträge von der Steuer befreit werden.

Auch Zinserträge auf Tagesgeldkonten können und sollten mit einem Freistellungsauftrag von der Steuer befreit werden.

Freistellungsauftrag: Zinsen von Abgeltungssteuer befreien

Jeder Verbraucher hat die Möglichkeit, einen gewissen Zinsbetrag von der Steuer zu befreien. Alleinstehende können in Deutschland einen Freistellungsauftrag von bis zu 801,00 EUR stellen. Verheiratete können sogar einen Freistellungsauftrag in Höhe von 1.602,00 EUR stellen. Der Freistellungsauftrag ist für Zinserträge auf Tagesgeldkonten unbedingt erforderlich. Ist kein Freistellungsauftrag gestellt, so müssen auf die kompletten Zinserträge Steuern gezahlt werden. Haben Kunden einen Freistellungsauftrag in Höhe von 801,00 EUR gestellt und erhalten Zinserträge in Höhe von 500,00 EUR, so sind diese Erträge steuerfrei. Sind jedoch Erträge in Höhe von 1.000,00 EUR geflossen, müssen 199,00 EUR versteuert werden. Das Kreditinstitut, bei dem das Tagesgeld geführt wird, führt die Abgeltungssteuer automatisch an das entsprechende Finanzamt ab.

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