Ist ein Freistellungsauftrag für das Tagesgeldkonto erforderlich?

Wer ein neues Tagesgeldkonto eröffnet, steht vor der Frage, ob er einen neuen Freistellungsauftrag erteilen muss. Eine Pflicht besteht zwar nicht, dennoch ist je nach persönlicher Situation die Erteilung des Freistellungsauftrages sinnvoll. Ein bei derselben Bank bereits bestehender Freistellungsauftrag gilt selbstverständlich auch für ein neues Tagesgeldkonto.

Keine Pflicht für den Freistellungsauftrag

Ein Freistellungsauftrag befreit das die Zinsen für das Tagesgeldkonto auszahlende Kreditinstitutes von der Verpflichtung, einen Teil der gezahlten Zinsen als Abgeltungssteuer abzuführen. Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt fünfundzwanzig Prozent, zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer erhoben. Wenn die erzielten Zinsen bereits bestehender Geldanlagen höher als der Freibetrag sind, erübrigt sich selbstverständlich das Stellen eines Freistellungsauftrages für das neue Tagesgeldkonto. Wenn die gesamten Zinseinkünfte geringer als der Sparerfreibetrag sind und der Anleger keinen oder einen nicht ausreichend hohen Freistellungsauftrag gestellt hat, gehen ihm die abgeführten Steuern nicht verloren. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die versehentlich bezahlten Abgeltungssteuer durch entsprechende Angaben in der Steuererklärung erstattet zu bekommen. Dieses Verfahren ist wesentlich komplizierter als die Abgabe eines Freistellungsauftrages, so dass dessen Einreichen in jedem Fall zu empfehlen ist, sofern der Anleger seinen Freibetrag vor der Eröffnung des Tagesgeldkontos nicht bereits ausgeschöpft hat.

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