Sparerfreibetrag

Der Sparerfreibetrag bezeichnete eine vom Gesetzgeber vorgegebene Summe, die jeder Bürger aus Kapitaleinkünften einnehmen konnte, ohne dafür Steuern bezahlen zu müssen. Der Sparerfreibetrag war bis 2008 gültig und wurde zu diesem Zeitpunkt durch den Sparerpauschbetrag ersetzt, der eine sehr ähnliche Funktion hat.

Steuern für Kapitaleinkünfte

Gewinne aus Sparguthaben müssen versteuert werden. Die Gewinne, die aus den Zinsen entstehen, müssen eigentlich über die Einkommensteuer abgerechnet werden. Um die Zahlung der Steuern zu garantieren, führte der Gesetzgeber die Kapitalertragssteuer ein. Diese wird direkt von den Banken an das Finanzamt überwiesen und beträgt derzeit 25 Prozent. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. Der Sparer kann diese Beträge später in seiner Einkommensteuererklärung angeben und gegebenenfalls zurückfordern, wenn die bezahlten Beträge höher gewesen sein sollten, als es dem jeweiligen Steuersatz entsprechen würde.

Der Freistellungsauftrag

Der Sparerfreibetrag ermöglichte es dem Sparer, eine gewisse Summe an Zinsen einnehmen zu können, ohne diese zu versteuern. Damit die Bank dem Sparer den Gesamtbetrag ausbezahlt und die Steuern nicht abzieht, muss dieser ihr einen Freistellungsauftrag zukommen lassen. Dabei werden die Zinsen bis zum Maximalbetrag des Sparerfreibetrags ohne Abzug der Steuern ausbezahlt. Es ist auch möglich, den Sparerfreibetrag auf mehrere Banken aufzuteilen, solange die Summe der einzelnen Freistellungsaufträge den Gesamtbetrag des Sparerfreibetrags nicht übersteigt.

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