Kapitalertrag

Wird im Rahmen einer Geldanlage ein Gewinn erwirtschaftet, wird im steuerrechtlichen Sinne diesbezüglich von sogenannten Kapitalerträgen gesprochen. Aus steuerlicher Sicht ist dabei nicht relevant, ob es sich beim erzielten Ertrag um klassische Zinserträge oder Kursgewinne handelt. In Deutschland sind Kapitalerträge grundsätzlich steuerpflichtig.

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahre 2009 ist die Besteuerung von Kapitalerträgen vereinheitlicht worden. Während Zinserträge und Kursgewinne bis Ende 2008 steuerlich unterschiedlich behandelt wurden, ist der zugrunde gelegte Steuersatz aktuell identisch. So beläuft sich dieser auf einheitlich 25% des Ertrages. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Beides bedeutet jedoch nur eine relativ geringfügige Erhöhung der Abgabe.

Um Steuerabzüge zu vermeiden, können Anleger ihrem Kreditinstitut gegenüber Freistellungsaufträge erteilen. Diese ermöglichen steuerfreie Kapitalerträge in Höhe von maximal 801 Euro pro Kalenderjahr. Eheleute können demzufolge bis zu 1602 Euro jährlich erwirtschaften, ohne dass ein Steuerabzug erfolgt. Überschreitet die Höhe der Kapitalerträge 801 Euro bzw. 1602 Euro, wird die Abgeltungssteuer zwangsläufig berechnet.

Die einzige Möglichkeit, höhere steuerfreie Kapitalerträge zu genießen, liegt in der sogenannten Nichtveranlagungsbescheinigung, welche dem Kreditinstitut im Original vorgelegt werden muss.

Diese Bescheinigung erhalten Bürger, welche in den betreffenden Steuerjahren voraussichtlich nicht (mehr) steuerlich herangezogen werden. Weil das Einkommen des Steuerpflichtigen dafür maßgeblich ist und dafür relativ strenge Einkommensgrenzen gelten, erhalten oftmals nur Rentner oder Kinder Nichtveranlagungsbescheinigungen.

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