Wie funktioniert die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland?

Eine Anlage in Fest- oder Tagesgeld ist in Deutschland durch die gesetzliche Einlagensicherung bis zu 100.000 Euro vollständig durch staatliche Garantien geschützt, auch wenn die emittierende Bank Konkurs anmelden sollte. Darüber hinaus existieren bei vielen Banken freiwillige Einlagensicherungen in weitaus größerem Umfang. Die Regelungen zur gesetzlichen Einlagensicherung finden sich im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.

Einlagensicherung gemäß EU-Richtlinien

Alle entwickelten Staaten haben inzwischen gesetzliche Regelungen erlassen, mit denen die Einlagen von Festgeld, Tagesgeld und sonstigen Sparkonten geschützt werden. In Europa wurden hierfür durch die Europäische Kommission Mindestanforderungen erlassen, die in den EG-Richtlinien 94/19/EG, 97/9/EG und 2009/14/EG festgelegt wurden. Dementsprechend fällt die gesetzliche Einlagensicherung in der Europäischen Union mit 100.000 Euro, die pro Anleger zu 100 Prozent geschützt sind, einheitlich aus. Auch die übrigen Staaten Europas haben sich einheitlich auf 100.000 Euro festgelegt, einzige Ausnahme bildet Island mit 20.000 Euro. Sollte ein Konto als Gemeinschaftskonto geführt werden, wären bei zwei Personen also 200.000 Euro geschützt. Damit genießen Sparanlagen wie das Tagesgeld den höchsten Schutz, bei Wertpapiergeschäften sind es hingegen nur 90 Prozent bis zu einer Einlage von 20.000 Euro.

Vorgehensweise im Entschädigungsfall

Wenn eine Bank Konkurs anmeldet, stellt die BaFIN (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) den Entschädigungsfall fest, gibt im Bundesanzeiger eine entsprechende Veröffentlichung heraus und informiert jeden Gläubiger (auch Anleger von Fest- oder Tagesgeld) persönlich. Die Bank trifft die Vorkehrungen, um eine Entschädigung zum Ablauf spätestens des dritten Monats nach Eintritt des Entschädigungsfalles vorzunehmen. Die Anleger melden ihren Anspruch auf Entschädigung schriftlich an, hierfür haben sie ein Jahr Zeit. Nach Eingang dieser Anmeldung wird der Anspruch geprüft und in spätestens drei Monaten entschädigt.

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